Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland schützt Personen, die Missstände oder Verstöße gegen Gesetze in Unternehmen oder Institutionen melden.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst:

1. Bereich: Öffentliche und private Organisationen

Das Gesetz verpflichtet sowohl private als auch öffentliche Organisationen zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen. Betroffen sind Unternehmen ab 50 Beschäftigten, wobei für kleinere Organisationen ab 50 bis 249 Mitarbeitenden Übergangsfristen gelten.

Auch Behörden, Städte, Kommunen oder andere öffentliche Einrichtungen fallen unter das Gesetz.

2. Bereich: Gesetzes- und Regulierungsverstöße

Das HinSchG bezieht sich auf Meldungen zu Verstößen gegen deutsches und europäisches Recht in zahlreichen Bereichen.

Dazu gehören z. B. das Arbeitsrecht, Umweltrecht, Datenschutz, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Korruption, öffentliche Auftragsvergabe, Wettbewerbsrecht, Steuer- und Finanzrecht sowie Gesundheitsschutz.

Auch Verstöße gegen unternehmensinterne Richtlinien können je nach Einzelfall relevant sein.

3. Bereich: Meldende Personen

Das Gesetz schützt nicht nur interne Beschäftigte wie Arbeitnehmer, Auszubildende oder Praktikanten, sondern auch externe Personen wie ehemalige Mitarbeitende, Bewerber, Lieferanten, Kunden oder sonstige Geschäftspartner.

Alle Personen, die in beruflichem Kontext auf Missstände aufmerksam machen, können sich auf den Schutz des Gesetzes berufen.

4. Bereich: Schutzmaßnahmen

Ein zentrales Element des HinSchG ist der Schutz vor Benachteiligung.

Whistleblower dürfen wegen ihrer Meldung keine negativen Konsequenzen wie Kündigung, Abmahnung, Mobbing, Versetzung oder Rufschädigung erfahren.

Unternehmen, die dennoch Repressalien ausüben, müssen mit Konsequenzen rechnen.

Das Gesetz sieht eine Beweislastumkehr vor: Das Unternehmen muss nachweisen, dass keine Vergeltungsmaßnahme im Zusammenhang mit der Meldung steht.

5. Bereich: Meldesysteme

Unternehmen und Behörden müssen interne Meldesysteme einrichten, über die Mitarbeitende und andere Berechtigte Hinweise sicher, vertraulich und möglichst anonym abgeben können.

Diese Stellen müssen unabhängig und qualifiziert besetzt sein. 

Daneben besteht auch die Möglichkeit, Hinweise an externe Meldestellen weiterzugeben – etwa an die beim Bundesamt für Justiz eingerichtete Meldestelle.

Externe Meldungen sind insbesondere dann zulässig, wenn intern keine sichere oder funktionierende Struktur vorhanden ist oder eine Reaktion auf frühere Hinweise ausblieb.

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